218 IV. Affine Geometrie. Polarebene П durch O. Sind 0 und P Grenzpunkte, so ist für P÷0 die Gerade [OP] eigentlich (114), also (130) weder in der Grenz- ebene von P noch von 0 enthalten; also muß P=0 sein, dann fallen auch die zugehörigen Polarebenen TT, 2 zusammen. 140. Satz: Kein uneigentlicher Punkt, außer den Grenzpunkten, liegt in seiner Polarebene. Beweis: Liegt der uneigentliche Punkt O in seiner Polarebene und wird von einer eigentlichen Ebene des O in [IJ] ge- schnitten, so müßten die beiden Grenzgeraden [OI], [OJ] identisch, also O Grenzpunkt sein. 141. Satz: Durch jede uneigentliche Gerade H, die nicht Grenz- gerade ist, gehen genau zwei Grenzebenen. Beweis: Sei O ein beliebiger Punkt auf H, 2 seine Polarebene, die keine Grenzebene ist, also nicht durch O geht, also H in einem von verschiedenen Punkte P= (5) schneidet; П sei die Polar- ebene von P, die also durch O geht; & sei= [TT]. Eine eigent- liche Ebene E von [OP] schneide 2 in [I'J′], П in [I″ J″], & in G = ([I'J'][I"J"]), harmonisch getrennt von P durch I', J', also eigentlich; also auch eigentlich. Sind I, J die Grenzpunkte von f , so liegen I, J in § und П, also sind [OI], [OJ] Grenzgeraden von 0 und [PI], [PJ] Grenzgeraden von P, also (130) {OPI}, {OPJ} Grenzebenen von [OP] = §, und {OPI}+{OPJ}, weil IJ, weil ' keine Grenzgerade ist. Gäbe es noch eine dritte Grenzebene {OPK} durch 5, so lägen erstens I, J, K auf keiner Geraden (115). Ist also ({IJK} [OP]) = R, so gingen durch R drei verschiedene Grenzgeraden [RI], [RJ], [RK], gegen 121. 142. Definition: Sind {HI}, {HJ} die Grenzebenen einer un- eigentlichen, Nicht-Grenzgeraden H, so heißt von den Geraden &=[IJ] und H jede die „Polargerade" der anderen. 143. Satz: Zu jeder Nicht-Grenzgeraden gehört genau eine Polargerade. Die Polarebenen jedes uneigentlichen Punktes einer Nicht-Grenzgeraden gehen durch die Polargerade derselben; die Pole jeder eigentlichen oder Grenzebene einer Nicht-Grenzgeraden liegen auf der Polargeraden derselben. Beweis: Ist eine uneigentliche Gerade, so ergibt sich ihre Polargerade eindeutig nach 141, 142, indem man die Grenzpunkte I, J ihrer beiden Grenzebenen {I}, {J} verbindet. Ist eine eigentliche Gerade, I, J ihre Grenzpunkte, H die Schnittgerade der Grenzebenen von I und J, so ist die hierdurch eindeutig bestimmte Polargerade von G. Ein Punkt P auf § hat die Grenzgeraden [PI],