Art. 113-116. 209 sei H ein eigentlicher Punkt, dann sind I, J Grenzpunkte der Geraden [H1], [HJ]. Wir behaupten, es ist entweder U Grenzpunkt von [HU] oder V Grenzpunkt von [HV]. Man beweist nämlich wie in 112, daß ent- weder durch U oder durch V Ge- raden gezogen werden können, H welche das Ge- radenpaar [HI], [HJ] in eigent- lichen, das Ge- radenpaar [HU], [HV] in dadurch ([IJ] [VW]), ([J] [VW]), welche eigentlich sind, da sie von dem uneigent- lichen Punkte U durch die Grenz- punkte I, J bezw. I₁, J₁ getrennt sind. Zweitens können nicht zwei + getrennten un- eigentlichen Punkten treffen (s. Fig.). Demnach bestände eine der beiden Klassen von Punkten, in die [IJ] durch I, J zerfällt, lauter Grenzpunkten, was schon in 112 als unmöglich erkannt war. 115. Satz: Auf keiner Geraden liegen drei Grenzpunkte. aus Ꮴ 中 ​Beweis: Eine solche Gerade müßte nach 114 eigentlich sein, würde dann aber nach 108, 109 nur zwei Greuzpunkte enthalten. 116. Satz: Sind I, J, I, J₁ vier Grenzpunkte einer Ebene, von denen also nach 115 keine drei in einer Geraden liegen, so ist von den drei Punkten: U = ([IJ][45]), V=([IL][JJ]), W=([I][J4]) Vahlen, Abstrakte Geometrie. einer eigentlich, die beiden andern uneigentlich. Beweis: Ist erstens (s. Fig.) z. B. U uneigentlich, so können V und W nicht beide uneigentlich sein, denn sie sind harmonisch getrennt durch die Punkte H Ju W 14