§ 7. Der unpersönliche Wert. 165 "9 99 könnte, sind die Bezeichnungen wahres Gefühl und vollends „tat- sächliches Gefühl" schief bis zur Unanwendbarkeit, indes vom „berech- tigten Gefühl" zu reden keinerlei Unnatürlichkeit in sich schließt. Im selben Sinne ist dann auch, wie wir gesehen haben, der „emotionalen Bedeutung" das Prädikat der Rechtmäßigkeit" beigelegt. Die ganze Bestimmung geht also ihrem wesentlichen Sinne nach nicht auf den Wert, sondern auf Wahrheit oder Tatsächlichkeit zurück, kann daher der Bestimmung des Wertes ohne die geringste Gefahr eines Zirkels dienstbar gemacht werden. " Rückblickend finden wir drei verschiedene Wertbegriffe, auf die unsere Untersuchung uns geführt hat, den relativen Begriff des persön- lichen, den absoluten und dann auch noch den relativen Begriff des unpersönlichen Wertes. Fragen wir, welcher von diesen Begriffen An- spruch darauf hat, in erster Linie für den natürlichen, das heißt dem vortheoretischen Denken am nächsten stehenden Begriff zu gelten, so wird man, soviel ich sehe¹, nur dem Begriffe des unpersönlichen Wertes in seiner absoluten Fassung diesen Vorzug einräumen können. Aber er trägt den Anforderungen der Empirie vorerst nur in geringem Maße Rechnung, sofern das, was unter den der Erfahrung gegebenen Tat- sachen die Anwendung des Wertgedankens zunächst verlangt oder gestattet, einen viel größeren Subjektivitätsanteil aufweist, als dem Gedanken des absoluten Wertes gemäß ist. So wurde schon die Praxis, noch mehr aber die Theorie zur Konzeption des persönlichen Wertes hingedrängt, hat aber diesem Drängen mehr als billig nachgegeben, indem der Gedanke der Unpersönlichkeit beim Werte überhaupt auf- gegeben wurde. Solcher Einseitigkeit gegenüber hat die fortschreitende Werttheorie nun nicht nur auf den Gedanken des unpersönlichen Wertes zurückzukommen, sondern sie muß nun auch das Verhältnis dieses Wertes zum persönlichen Werte ins Klare bringen. Eine natürliche Handhabe hierzu bietet das Moment der Berechtigung, das, obwohl aller Beeinflussung durch Subjektivität entzogen, doch im Verhalten des Wert- subjektes zur Geltung kommt. So gelangt man zum zwar unpersönlichen, gleichwohl im Verhältnis zu jedem beliebigen Wertsubjekte betrachteten, insofern also doch auch relativen Wert. Ohne weiteres erkennt man namentlich mit Hilfe dieses Begriffes, daß jeder unpersönliche Wert für jedes Subjekt zwar nicht persönlicher Wert sein muß, wohl aber berechtigterweise sein sollte, so daß im Sinne der Berechtigung der Satz gilt: Was unpersönlichen Wert hat, hat Wert für jedes Wertsubjekt; was unpersönlichen Wert hat, hat insofern auch jederzeit persönlichen Wert. Dagegen muß, was persönlichen Wert hat, natürlich keineswegs unpersönlichen, was relativen Wert hat, keineswegs absoluten Wert haben und genauere Feststellungen hierüber, sei es genereller, sei es spezieller Art, gehören zu den Hauptaufgaben werttheoretischer Forschung namentlich dort, wo diese speziell in den Dienst ethischer Interessen zu treten hat. [44] 1 Vgl. „Über emotionale Präsentation", S. 152.