§ 7. Der unpersönliche Wert. 163 Verhalten eines Subjektes, um was für ein Verhalten immer es sich handeln mag, berechtigt ist oder nicht, hängt in keiner Hinsicht mehr von der Natur des betreffenden Subjektes ab. Da nun aber das Moment der Berechtigung dem Werterlebnisse keineswegs verschlossen ist, das habe ich bereits in anderem Zusammen- hange¹ darzutun versucht. Zwar ist Berechtigung im strengen Sinne, sofern man dabei nur innere Berechtigung² in Betracht zieht, durchaus auf Evidenz gegründet und insofern auf das Urteil beschränkt; es läßt sich davon aber ein erweiterter Sinn ableiten, vermöge dessen man schon bei Vorstellungen und nicht minder bei präsentierenden emotio- nalen Erlebnissen von wahr und falsch reden mag. Ist also näher O der angeeignete Gegenstand eines Werterlebnisses, das O' zum Eigen- gegenstand hat, so ist zunächst, daß O' dem O zukomme, entweder wahr oder falsch. Ist es wahr und daher das Urteil, „O ist O'" im Rechte, so ist auch derjenige im Rechte, der an das Objekt O das Werterlebnis mit dem Eigengegenstande O' knüpft und dieses Wert- erlebnis selbst darf für rechtmäßig gelten, wenn man dieses Wort in dem erwähnten weiteren Sinne versteht. Die sich so ergebende emo- tionale Bedeutung kann nun ebenfalls als rechtmäßige Bedeutung be- zeichnet werden: sie ist immer noch eine relative Bestimmung am O, kommt diesem aber ganz unabhängig von allem Sosein und Sein von Subjekten zu, kann daher insofern auch bereits unpersönlich heißen. Ist nun andererseits das Werterlebnis mit dem Gegenstande O' ein Wertgefühl, so ist der Eigengegenstand O', den dieses präsentiert, der unpersönliche Wert und wird dieser dem Gegenstand O mit Recht zuge- sprochen, so handelt es sich dabei genau um jenes Objektiv „O ist O'", auf dessen Wahrheit wir eben die Rechtmäßigkeit des Werterlebnisses zurückgehen sahen. Nun ist die Bestimmung unpersönlicher Wert des O“ und „rechtmäßige Bedeutung des O" sicher nicht dasselbe: sind beide Bestimmungen auch unpersönlich, so ist doch die erste zweifellos absolut, die zweite immer noch relativ, weil implicite immer noch auf ein Erlebnis bezogen. Aber an der Äquivalenz der beiden Bestimmungen ist doch in keiner Weise zu zweifeln, während doch auch die Verwandt- schaft der Bestimmung „rechtmäßige Bedeutung" und "Bedeutung für ein Subjekt (oder natürlich auch beliebig viele oder alle Subjekte) deutlich zutage tritt. Um dieser Verwandtschaft willen hat es seinen guten Sinn, im Gedanken der „rechtmäßigen Bedeutung" einen sozu- sagen zweiten Begriff des unpersönlichen Wertes festzuhalten, der dem absoluten Begriffe dieses Wertes als relativer an die Seite tritt und nun zugleich gestattet, dem Wertgedanken in seiner Unbestimmtheit, die den persönlichen wie den unpersönlichen Wert in sich faßt, im Gedanken der Bedeutung" (natürlich der emotional zu charak- terisierenden Bedeutung) einen ebenso unbestimmten, gleichwohl aus- reichend präzisierten Wertbegriff unterzulegen. 66 " 1 „Über emotionale Präsentation", § 12. " 2 Vgl. „Über Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit", S. 416. 11*