§ 1. Zur Beschreibung der Werthaltungen. 77 es gemäß, auch von Inhalten der Gefühle zu reden: das habe auch ich selbst einst nicht anders gehalten'. Sieht man näher zu, so ist nicht zu verkennen, daß man dabei allemal die Gegenstände von Voraus- setzungsvorstellungen im Auge gehabt hat, mit denen dann etwa aus- nahmsweise auch die Gegenstände von Voraussetzungsurteilen oder -annahmen eine Art Konkurrenz einzugehen scheinen. Mit Rücksicht hierauf kann man die in Rede stehenden psychologischen Voraus- setzungen der Gefühle von den Begehrungen gilt übrigens Analoges ganz wohl auch als Gegenstandsvoraussetzungen der betreffenden Gefühle benennen.2 - Nun hat es aber mit diesen durch die Voraussetzungen präsentierten Gegenständen doch eine besondere Bewandtnis, die man am besten zunächst auf dem für die Gefühlsbetrachtung vorerst noch völlig indifferenten Gebiete ausschließlich intellektueller Betätigungen ins klare bringen kann. Auch auf rein intellektuellem Gebiete trifft man bekanntlich Tatbestände an, denen gegenüber von psychologischer Voraussetzung im eben angegebenen Sinne gesprochen werden kann und auch da zeigen sich diese Voraussetzungen zugleich als Gegen- standsvoraussetzungen. Urteile z. B. sind nicht minder unselbständig als Gefühle: die Gegenstände der Vorstellungen aber, auf die sie etwa gestellt sind, sind zugleich die Gegenstände, über die geurteilt wird. Nur ist damit das Gegenständliche, das das Urteil aufweist, noch nicht erschöpft, so wenig, daß dasjenige, was den eigentlichen Gegenstand des Urteils ausmacht, durch das Gesagte noch gar nicht berührt ist. Denn was für die Vorstellung das Objekt, das ist für das Urteil das Objektiv: das Objektiv aber ist dem Urteil durch seine Voraussetzungs- vorstellungen in keiner Weise präsentiert. So zeigt die Gegenständlich- keit am Urteile zwei sehr verschiedene Aspekte. Einmal trifft man hier das an, was das Urteil seiner eigensten Natur nach erfaßt, das Objektiv, - andererseits aber auch das, was durch die Vorstellungsvoraussetzungen sozusagen beigestellt wird und vom Urteile gleichsam angeeignet wird, das Objekt, respektive die Objekte. Passend kann man daher einerseits vom Eigengegenstand, andererseits vom angeeigneten Gegenstande des Urteiles reden.3 Die Anwendung auf das uns hier beschäftigende Gebiet der Gefühle vollzieht sich nun leicht. Was uns als Gegenstände dieser Gefühle entgegengetreten ist, gehört teils den Vorstellungs-, teils den Denkerlebnissen als Eigengegenstand, teils zugleich den Denkerlebnissen als angeeigneter Gegenstand zu. Denn soweit nicht etwa Selbstpräsen- tation vorliegt (von der hier der Einfachheit wegen abgesehen wird), sind alle Objekte Eigengegenstände des Vorstellens, alle Objektive solche des Denkens. Was uns also bisher an Gefühlsgegenständen begegnet ist, kann nicht wohl anders als den angeeigneten Gegen- 1 Vgl. A. a. O., S. 39. 2 Vgl. „Über emotionale Präsentation“, S. 86. 3 Uber emotionale Präsentation", S. 53. " 4 A. a. O., § 1.