60 II. Die Werterlebnisse. Wertobjekt, obwohl als seiend, respektive nichtseiend in Betracht gezogen, doch weder als seiend noch als nichtseiend in Anspruch genommen werden kann, sodaß es höchstens ein Begehrungsobjekt aus- macht, übrigens aber ein solches durchaus nicht ausmachen muß, wenn die obigen Ausführungen¹ im Rechte waren. Natürlich verbietet sich bei solchen Potentialwerten die Anwendung des Kausalgedankens vollends von selbst, und die endgültige Ablehnung desselben zeigt sich so von den verschiedensten Seiten gesichert. In betreff dessen aber, was an seine Stelle zu setzen ist, mag immerhin, wie oben, auf die Analogie der Wahrnehmung rekurriert werden, wenn man nur erst auch hier die Unzulänglichkeit der Kausal- auffassung erkannt hat. Dazu bedarf es aber kaum einer längeren Über- legung; es ist ja eigentlich selbstverständlich, daß, wenn zum Beispiel ein leuchtendes Ding in mir ein Erlebnis hervorruft, dieses Erlebnis das kausierende Ding noch keineswegs zum Gegenstande haben muß, zumal nicht seiner tatsächlichen Existenz nach, indes es für den Zustand dessen, der das Ding, sieht“, ganz wesentlich ist, daß er an das Dasein dieses Dinges glaubt. Jede Wahrnehmung ist eben ihrem Wesen nach vor allem ein Urteil² und daß das, dessen Dasein dieses Urteil erfaßt, mit diesem Urteilserlebnis auch kausal verbunden ist, das spielt, so wichtig es sonst auch sein mag, doch hinsichtlich der Bezogenheit des Urteils gerade auf diesen Gegenstand streng genommen gar keine Rolle.[13] Nun sind aber weiter unsere obigen Beispiele geradezu von Fällen ausgegangen, wo das Objekt des Wertgefühles wahrgenommen sein konnte. Für solche Fälle ergibt das eben über die Wahrnehmung Bemerkte die geradezu selbstverständliche Konsequenz, daß, wenn sich da an den Gegenstand der Wahrnehmung ein Gefühl schließt, die Verbindung nicht wohl durch etwas anderes als eben das Wahrnehmungsurteil hergestellt sein könne. Daß ein intellektuelles Erlebnis ein emotionales mit sich führt, darin liegt ja nicht die geringste prinzipielle Schwierigkeit. Nur wie ein Gefühl an eine dem Subjekte äußere Wirklichkeit gleichsam heranreicht, stellt sich als ein Problem dar. Es findet seine Lösung, indem sich das Wahrnehmungsurteil als Vermittler betätigt. Das Rätsel freilich, wie unser Urteilen es eigentlich anfängt, sich eine Wirklichkeit gleichsam zu eigen zu machen ob es eine äußere oder auch nur eine innere Wirklichkeit ist, dürfte dabei um vieles weniger verschlagen, als man so oft meint, ist dadurch der Lösung nicht näher gebracht; einer solchen Aufgabe darf aber eine werttheoretische Untersuchung sich billig für überhoben erachten:[14] Natürlich ist aber die Eignung, ein Gefühl im Gefolge zu haben, so wenig wie die Fähigkeit, sich auf eine Wirklichkeit zu beziehen, auf Wahrnehmungsurteile beschränkt: man darf daher auch von anderen Urteilen erwarten, daß sie Gefühle mit Gegenständen versehen. Ob dabei diese Gegenstände als existierende oder als nichtexistierende in Frage 1 Vgl. S. 41 f. 2 Vgl. „Über die Erfahrungsgrundlagen unseres Wissens", § 3.