71 " 27 einen Begriff denken, in dessen Inhalt das Bestehen als „Merkmal" vorkommt, erfassen wir aber noch nicht ohne weiteres tatsächlich be- stehende Dinge". Wir können zum Beispiel den Begriff des bestehenden runden Viereckes" bilden; was wir darin unmittelbar bloß denken" ist das Formdeterminat des Rundseins, Viereckseins und Bestehens, das aber offenbar seine Determinatoren nicht erfüllt, sondern eben bloß als explizite (Formal-)Determinatoren an sich hat.¹) Aber auch was wir durch das Denken dieses Begriffes meinen, besteht nicht: ein Ding, das die angegebenen Determinationen erfüllte, ist eben in keiner Weise, es ist unmöglich". Um also ein (tatsächlich) Bestehendes zu erfassen, genügt nicht der bloße Begriff, der das Bestehen wie ein Sosein in seinem Inhalte einschließt. Was zum Denken eines solchen Begriffes noch hin- zukommen muß, uns (tatsächlich) Bestehendes erfassen zu lassen, ist ein Moment, das anzugeben uns nun nicht mehr schwer fallen kann: die Evidenz des Aktes, durch den wir den Inhalt des Begriffes setzen, also zum mindesten eine Annahme-Evidenz. Sobald diese das Denken des Begriffes begleitet, entsprechen ihm in der Tat bestehende Gegen- stände; fehlt sie, so können solche bestehen oder auch nicht bestehen, jedenfalls sind sie aber ohne die Evidenz nicht eigentlich erfaßt. Bestehen solche Gegenstände nicht, wie der Begriff sie bestimmt (zum Beispiel ,bestehende runde Vierecke"), so fehlt dem Denken des Begriffes und dem daran geknüpften Meinen die Annahme-Evidenz, es ist widersinnig. Natürlich kann das Aktmoment der Evidenz das Meinen eines durch beliebige widerspruchsfreie Objektive bestimmten Gegenstandes begleiten: deshalb wird jedes solche Meinen dem Bestande seines Zielgegenstandes gerecht, gleichviel ob es sich an das Denken des Objektivs „Bestehen" selbst oder an das Denken eines unbestimmten Soseinsobjektivs knüpft, gleichviel also, ob das Bestehen des Gemeinten in den Begriffsinhalt aufgenommen ist oder nicht.) § 37. Näheres über den Begriff der Klasse i. Es ist ausgeführt worden, in welchem Sinne eine Tatsache in „jedem Falle“ impliziert ist (vgl. § 35). Nun muß aber die Bedeutung, in der von jedem Falle" die Rede ist und richtigerweise die Rede sein kann, noch genauer festgelegt werden. 17 Es gibt Tatsachen, die man sich nicht wegdenken" kann, ohne dadurch in Widersprüche zu geraten. Solcher Art sind die in den logischen Gesetzen ausgesprochenen Tatsachen. Versucht man zu denken, wie es wäre, wenn zum Beispiel der Satz des Widerspruches nicht zurecht be- stünde, so ergeben sich sofort widersprechende Folgerungen. Die Tat- sachen der Logik die der allgemeinen Gegenstandstheorie - sind in jedem bestehenden Falle impliziert. Es kann kein Gegenstand bestehen, wenn sie nicht Tatsachen sind: sie sind von jedem bestehenden Gegenstande erfüllt. Der allgemeine Dingbereich der Logik umfaßt alle Gegenstände, die tatsächlich bestehen. ― - ¹) Vgl. § 33. 2) Dieses Bestehen gehört zu den ,,außerformalen Bestimmungen" des gemeinten Gegenstandes. „Elemente der Gegenstandstheorie." (Siehe oben, Vorwort.) Ver- gleiche meinen Vortrag „Gegenstandstheorie und Mathematik", Verhandlungen des III. internationalen Kongresses für Philosophie, Heidelberg 1908.