66 Teilbarkeit (des a) durch 3; das ist eine echte Tatsache, der ein evidentes Urteil gerecht wird. Dieses Urteil bezieht das für sich unbestimmte (also auch nicht absolut zu behauptende) Objektiv des (bloßen) Nachsatzes auf den im Vordersatze durch Annehmen erfaßten („vorausgesetzten") Fall und setzt so ein in seiner Beziehung auf den Fall bestimmtes Objektiv. Es unterscheidet sich von dem Urteile „in allen Fällen, in denen a durch 9 teilbar ist, u. s. w." nur dadurch, daß es diese Fälle nicht wie „Dinge" auffaßt, sondern ihnen eben als Fällen gegenübersteht (vgl. § 31). Die Folgebeziehung aber besteht hier zwischen dem unbestimmten Ob- jektiv (a) des Vordersatzes und dem unbestimmten Objektiv (8) des Nachsatzes sowie im Falle des Annahmeschlusses und für dieses zweite Objektiv (B) besteht auch wieder eine Annahmeevidenz, die aus der Setzung des ersten (a) entspringt. In allen betrachteten Fällen entspricht der Folgebeziehung ein Akt, in welchem ein Objektiv ẞ mit Evidenz gesetzt wird auf Grund einer durch die Setzung eines Objektivs a geschaffenen intellektuellen Dispo- sition. Und eine Einsehbarkeit von im Hinblicke auf a" wird auch überall vorausgesetzt, wo man sprachgebräuchlich von Folgen redet.') Dem gegenüber gibt es nun eine wichtige Abweichung der hier durch- geführten von der sprachüblichen Anwendung des Wortes Folgebeziehung zu verzeichnen. 99 $35. Fortsetzung: Die Implikation der Tatsachen. Ein bestimmtes Objektiv ist entweder in keinem oder in jedem Falle, unter keiner oder unter jeder Bedingung erfüllt. Trifft das Zweite zu, ist also ein Objektiv Tatsache, so ist es in jedem Falle, also auch in jedem Objektiv impliziert (27). Es ist aber dem natürlichen Sprach- gebrauche durchaus entgegen, eine Tatsache deshalb als Folge eines jeden Objektivs zu bezeichnen, zum Beispiel zu sagen, daß 2 mal 2 gleich 4 ist, folge aus dem Rundsein irgendwelcher Körper und sei äquivalent der Tatsache, daß Caesar durch Mord gefallen ist (27, F.). Es fehlt hier der für das Folgen (im sprachgebräuchlichen Sinne) wesentliche Tatbestand der Gewinnung einer Evidenz für das Folgeobjektiv aus dem Grund- objektiv. So erscheint es allerdings als eine ziemlich starke Zumutung an unser durch Sprachgewohnheiten so sehr beeinflußtes Denken, daß nun für den theoretischen Gebrauch das Anwendungsgebiet der Wörter Grund und Folge auf alle durch die rein gegenständliche Einschließungs- beziehung verknüpften Objektive ausgedehnt werden soll, und es wäre vielleicht besser gewesen, dem Bedürfnis der Theorie nach geeigneten Namen (dem die Sprache nun einmal nicht von selbst" nachkommt) durch künstliche Wortbildungen Rechnung zu tragen. Als solche hat mir Meinong, im Hinblick auf den schon sehr eingebürgerten Gebrauch des Verbums „implizieren", die Substantiva „Implikans" (man könnte wohl auch der Implikant" sagen) und „Implikat vorgeschlagen. Zum mindesten dann, wenn es gilt, die Folgebeziehung" im gewöhnlichen Sinne dieses Wortes dem ausdrücklich gegenüberzustellen, was im Sinne "7 แ 1 " 1) Vgl. Meinong, Über die Stellung der Gegenstandstheorie im System der Wissenschaften (in der Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik, Bd. 129, Leipzig 1907, auch besonders erschienen), § 12, S. 53 f., der Sonderausgabe.