65 § 34. Die Einschließung und das Folgen. Die Definition der Einschließung oder der Folgebeziehung (in 1) kann zunächst als Namenerklärung für die Bezeichnungen Grund" und Folge" - wie sie hier gebraucht werden und als Zeichenerklärung für das Symbol der Implikation dienen. Die Beziehung selbst kann sie nicht „erklären“, auf Einfacheres zurückführen. Von ihr haben wir auch nicht einen eigentlichen, expliziten Begriff, sondern wir müssen ihr zu- nächst in gewissen Akten (die sie nicht wie den Zielgegenstand eines Begriffes erfassen, ihr aber doch unmittelbar entsprechen) gerecht werden, um sie dann, mittels entsprechender, auf solche Akte oder Phantasienach- bildungen von ihnen gestellter Meinakte auch wie ein Ding" erfassen zu können. ¹) n - "7 " Die ursprüngliche psychische Entsprechung der Folgebeziehung ist der Schluß. Ich urteile zum Beispiel „,99 ist durch 9 teilbar, also auch durch 3". Das erste Urteil begründet eine Evidenzdisposition, auf Grund deren ich das zweite mit Evidenz fällen kann, ohne anderswoher eine Evidenz für sein Objektiv gewonnen zu haben. Der eigenartige Akt des Überganges von der Urteilung des Grundobjektivs (a) zur evidenten Ur- teilung des Folgeobjektivs (B) ist die unmittelbare Entsprechung der gegenständlichen Folgebeziehung, er wird dieser Beziehung gerecht, ohne sie wie ein Ding" zu erfassen, ja auch nur als Beziehung, expliziterweise, zu setzen. Dieses letztere geschieht in einem Akte, dem die Objektive a und als Bestimmungsgegenstände gegenüberstehen) und der sich etwa in den Worten „weil a (gilt), so (gilt) 8 ausdrücken läßt. n Im Annahmeschlusse") "a sei durch 9 teilbar, dann ist es auch durch 3 teilbar" tritt der Übergangsakt wieder auf, aber diesmal von der An- nahme des Objektivs a zur evidenten Annahme des ẞ führend. Ihm ent- spricht auch wieder die Folgebeziehung, das Erfülltsein von ẞ in allen Fällen von a, aber diesmal im Charakter des Bestandes, nicht der Tat- sächlichkeit. Im Annahmeschlusse wird nicht geurteilt, Prämissen und Konklusion sind durch bloße Phantasieurteile gesetzt. Dagegen ist das hypothetische Urteil wenn a durch 9 teilbar ist, so ist es auch durch 3 teilbar" ein echtes Urteil.) Im Falle der Teilbarkeit (von a) durch 9 gilt (auch) menten der Gegenstandstheorie" ausgesprochen. Siehe oben, Vorwort. Vergleiche auch meinen Vortrag „Gegenstandstheorie und Mathematik". Verhandlungen des III. internationalen Kongresses für Philosophie, Heidelberg 1908. Dort ist die dem (widerspruchsfreien) Begriffe wesentliche (absolute) Annahmeevidenz und ihre gegen- ständliche Bedeutung noch nicht berücksichtigt. 1) Ein Akt erfaßt als solcher nicht seine gegenständliche Entsprechung, der er „gerecht wird", sondern immer das, was seinem Inhalte gegenständlich entspricht (zum Beispiel erfaßt der Akt evidenten Urteilens nicht die Tatsächlichkeit des Ob- jektivs, der er gerecht wird, sondern das Objektiv selbst, das dem Urteilsinhalte entspricht). Doch kann jeder intellektuelle oder emotionale Akt (oder eine Phantasie- nachbildung davon) durch einen zweiten, auf ihn gestellten aus seiner Aktfunktion in die eines Inhaltes gedrängt werden und so zum Erfassen seiner ursprünglich nicht erfaßten Entsprechung verwendet werden, der er jedoch in dieser Inhaltsstellung nicht mehr eigentlich gerecht wird. Vgl. § 29, S. 56, Anm., auch § 25, S. 50. Vergleiche auch meine Programmarbeit Über den Begriff der Zeit in der Relativitätstheorie, IX. Jahresbericht des II. Staatsgymnasiums in Graz, 1911, S. 10. 2) Vgl. § 32. 3) Vergleiche darüber Meinong, Über Annahmen, 2. Aufl. (Register). 4) A. a. O. (Register). E. Mally, Grundlagen der Logik. 5