58 ihm kommt das Bewegtsein zu, nicht dem Falle von Bewegung, der hier vorliegt, dieser Fall schließt das Bewegtsein (des Steines) nur ein, impliziert es. Erfassen wir ein tatsächliches Ding unmittelbar, so geschieht es durch Wahrnehmung oder durch unmittelbare (anschauliche) Erinnerung. Der Gegenstand bietet sich uns anschaulich dar, ohne daß dabei irgend- welche ihn kennzeichnende oder ihm zukommende Objektive mit in Betracht zu kommen scheinen, außer dem, daß er „da ist", daß „das da existiert", oder wie wir sonst unser Wahrnehmen, das ja ein Vor- finden, ein Konstatieren ist, ausdrücken und das dadurch gesetzte Ob- jektiv aussagen mögen. Durch das Erfassen des anschaulichen Gegen- standes werden wir aber doch in die Lage versetzt, Soseinsobjektive, die er erfüllt, an ihm oder von ihm zu erkennen, zum Beispiel zu setzen dieser Körper ist ein Würfel, er ist von Holz, weiß gefärbt u. s. w. Wir haben also durch das unmittelbare Erfassen des anschaulichen Dinges gewisse, ihm zukommende Objektive impliziterweise gesetzt, in demselben Sinne, in welchem vom impliziten Setzen in § 3, E, gesprochen worden ist wir haben das Ding so erfaßt, daß wir ihm zukommenden Objektiven gegenüber uns nunmehr intellektuell so verhalten, als hätten wir sie selbst gesetzt, sofern wir uns nämlich richtig verhalten. Diesem Sachverhalte entspricht ein gegenständlicher, den wir darin aussprechen können, daß der anschauliche, konkrete Gegenstand, das konkrete Ding gewisse Objektive, nämlich alle des ihm zukommenden vollständigen Objektivkomplexes, impliziterweise an sich habe. Die Eigenschaften des Dinges stellen sich so als implizite Bestimmungen oder als Implikationen von Objektiven dar, die selbst nicht Objektive sind, aber in ihnen äqui- valenten Objektiven expliziterweise erfaßt oder expliziert werden können. Damit ist nun etwas genauer dargelegt, worin jener Tatbestand des Erfülltseins" eines Objektivs an einem Dinge und in einem Falle besteht.¹) 2 Im Zusammenhange mit dem eben Ausgeführten wird es ohne weiteres verständlich sein, wenn das Ding als implizites Determinat" aller ihm zukommenden Objektive, also aller Objektive eines vollständigen Objektivkomplexes bezeichnet wird. 2) Der Fall aber kann wohl die „Im- plikation" aller dieser Objektive genannt werden, und wenn er ins- besondere ein tatsächlicher Fall ist, die Vertatsächlichung" des voll- ständigen Objektivkomplexes. Aber auch, wo es sich um einen bloß „möglichen“ oder bloß bestehenden Fall handelt, liegt jenes Erfülltsein und zugleich jene eigentümliche Implikation aller Objektive eines voll- ständigen Komplexes in etwas vor, das selbst kein Objektiv mehr ist, so in jedem bestehenden Falle von Röte, Bewegung u. s. w., wo die Ob- jektive Rotsein, Bewegtsein u. s. w. in realen Zuständen und Vorgängen impliziert sind. 77 1) Die Unterscheidung expliziter und impliziter Bestimmungen habe ich auch in den Untersuchungen zur Gegenstandstheorie des Messens durchgeführt und theo- retisch verwertet, wenn auch in einer Weise, die im einzelnen noch der Verbesserung bedarf. Vgl. Untersuchungen zur Gegenstandstheorie und Psychologie, herausgegeben von Meinong, Leipzig 1904, und zwar: III, § 6ff. 99 2) In den Untersuchungen" (a. a. O.) habe ich dafür die Bezeichnung „im- pliziter Eigenschaftsgegenstand" gebraucht, die mir indessen weniger passend er- scheint.