55 wir nicht das Urteil meinen, wenn wir sagen, etwas sei möglich, ist klar; es sind ja auch Urteile unmöglicher Objektive möglich, das heißt, auch sie können gefällt werden. Man hat die objektive Möglichkeit denn auch im gewöhnlichen Denken nicht dem Mögliches aussagenden Urteil zugeschrieben, sondern viel eher irgendwelchen Ereignissen. Aber es wäre eine zu enge Bestimmung, wollte man die Möglichkeit nur als Eigenschaft gewisser Ereignisse gelten lassen, abgesehen davon, daß auch dem „Ereignis" gegenüber die objektivlose Theorie hilflos dasteht. Was möglich ist, in dem hier in Frage stehenden Sinne, sind Fälle von Objektiven, „als" Fälle der betreffenden Objektive, also unvollständig bestimmte Fälle von Objektiven. Was hier von der Möglichkeit zu sagen war, ließe sich entsprechend auch auf Verträglichkeit, Abhängigkeit und auf die Notwendigkeit übertragen. Besonders die Notwendigkeit ist, zum Beispiel unter dem Namen der Denknotwendigkeit, oft genug als eine das Denken beherrschende Nötigung gefaßt und dargestellt worden --- ein Fehler, den nichts so leicht erkennen und vermeiden läßt als die Kenntnis des Objektivs. $28. Aufgabe und Inhalt der folgenden Untersuchungen. Wenn also die symbolische Logik im wesentlichen Gegenstands- theorie ist und alle Logik auf gegenstandstheoretischen Grundlagen ruht, so gilt es, diese Grundlagen anzugeben und als dem tatsächlichen, namentlich dem symbolischen Betriebe der Logik zugrunde liegend nach- zuweisen. Das ist nun, wie ich hoffe, der Hauptsache nach schon ge- schehen, da im ersten Teile dieser Arbeit namentlich in § 6 bis 10 und in § 17 (unter 73 und 74) - die Anfangsgründe der symbolischen Logik durch eine von den Objektiven ausgehende, rein gegenständliche Betrachtung tatsächlich wiederentwickelt worden sind. Die voran- geschickten und eingestreuten erfassungstheoretischen Bemerkungen mochten dazu dienen, einerseits die gegenständlichen Tatbestände dem Erfassen näherzubringen und andererseits deren Beziehungen zur üb- lichen, das Denken behandelnden (nichtsymbolischen) Logik anzudeuten; nirgends wurden sie als Voraussetzungen oder als Stoff zum eigentlichen Aufbau der Theorie herangezogen (deshalb sind sie in die Ziffern- bezeichnung der Definitionen und Sätze auch nicht einbezogen worden). Neben diesem Beweise durch die Tat, der ja in gewissem Sinne einfach genug zu führen war, wird es aber doch auch erforderlich sein, die genannten gegenstandstheoretischen Anfangsgründe der Logik noch. in einigem genauer darzulegen. Diese Nachträge sollen insbesondere den Hauptbegriffen von Objektiv und Fall, Klasse und Ding gelten und dabei auch die Begriffe von Õ (und I), i (und Ỏ), die Einschließung und ihre Beziehung zum Folgern (zugleich zum Einordnen) und das Wichtigste aus der Theorie des Begriffes berücksichtigen. Endlich soll sich diese theoretische oder, wenn man will, kritische Betrachtung auch noch auf das Wesentlichste der hier vollzogenen Anwendungen gegenstands- theoretischer Symbolik erstrecken. Als ein Nebenprodukt der teils schon im Früheren niedergelegten, teils hier vorzunehmenden logischen Unter- suchungen wird sich eine bestimmte Beantwortung der Frage nach der Durchführbarkeit und Brauchbarkeit einer Inhaltslogik ergeben. ―――――――――――