52 Zeichen überhaupt mit klaren Gedanken hinausgeht, zumeist nur an gewisse Gegenstände, wie Klassen, Dinge, und Beziehungen und Ver- knüpfungen zwischen ihnen denken und das Beachten der logischen Gedanken, die etwa auf solche Gegenstände gerichtet sein könnten und dann den Beziehungen zwischen diesen Gegenständen gemäß sein müßten, als eine ganz überflüssige Erschwerung der Arbeit beiseitelassen. Dem in Worte gefaßten Vortrage der Logik bleibt es überlassen, unser Denken auch auf die Gedanken selbst zu richten und aus jenen rein gegen- ständlichen Tatbeständen, mit deren Feststellung sich die symbolische Logik begnügt, sozusagen die Nutzanwendung für alle auf Erkenntnis abzielende Tätigkeit zu ziehen und so eine Kunstlehre des Denkens" zu geben. Man kann demnach, wenn auch nicht von aller, so doch von der symbolischen Logik sagen, daß sie ihrem eigentlichen Wesen nach Lehre von den Gegenständen überhaupt oder allgemeine Gegenstands- theorie ist.1) § 27. Das Objektiv in der Logik. Dem Logistiker werden die eben entwickelten Ansichten so wenig befremdlich oder neu erscheinen, daß er sie vielmehr wohl ziemlich selbstverständlich finden wird. Doch schließen sie eine Folge ein, die, wenn man auf sie zum erstenmal aufmerksam wird, minder selbstver- ständlich zu sein pflegt. Wenn wir urteilen, so ist im Urteile selbst unsere Aufmerksamkeit den Gegenständen zugewendet, über die wir urteilen; deshalb bleibt dabei unbeachtet, daß, was das Urteil „setzt", aussagt, urteilt (oder erurteilt, nicht beurteilt), auch ein Gegenstand ist, oder mit anderen Worten, daß das Urteil außer seinem Objekt oder seinen Objekten immer auch sein Objektiv hat. Die Objektive sind denn auch in der Logik, in der sprechenden wie in der deutenden, bisher so gut wie unbeachtet geblieben,2) obwohl das ist nur scheinbar ein Widerspruch ein großer Teil der Logik geradezu von ihnen handelt. Man spricht nämlich nicht nur in der gewöhnlichen „Urteilslehre", sondern auch in ihrer symbolischen Ausgestaltung, der Aussagenlogik, immer von Urteilen, Aussagen, Propositionen und stellt für sie Gesetze fest, indes es diesen Gesetzen in keiner Weise wesentlich ist, solche Aussagen oder überhaupt irgendwelche psychische Vorgänge oder auch bloß Schemen von solchen zu betreffen. Ein solcher Satz, wie zum Beispiel der Grundsatz der Ein- schließung (2), gilt von dem, was gegebenenfalls durch eine Aussage gesetzt oder ausgesagt werden kann, vom Objektiv, aber ohne Rück- 1) Vgl. Meinong, Über die Stellung der Gegenstandstheorie im System der Wissenschaften, Leipzig 1907 (in der Zeitschrift für Philosophie und philosophische Kritik, Bd. 129, auch besonders), zum Beispiel § 20, insbesondere S. 115 der Sonder- ausgabe, und § 1, S. 5 (der Sonderausgabe), wo auch der Konsens mit G. Itelson festgestellt ist; vergleiche übrigens auch meinen Vortrag „Gegenstandstheorie und Mathematik", Verhandlungen des III. internationalen Kongresses für Philosophie, Heidelberg 1908. 2) Auch Bolzanos „Satz an sich" bedeutet allem Anscheine nach nicht soviel wie Objektiv, sondern wohl soviel wie „Setzung, sofern sie gegenständlich (also in der Tat, aber kaum anerkanntermaßen durch das ihr entsprechende Objektiv) be- stimmt ist". Sosehr man sich auch implicite mit den Objektiven befaßt haben mag, war doch wohl Meinong der erste, der die Eigenart und Bedeutung dieser Gegen- standsklasse klar erkannt und einer näheren (expliziten) Untersuchung zugeführt hat.