39 implikationen, reine und angewandte, entsprechen vollkommen dem gewöhnlichen „wenn so", als „eigentliche" Implikation; so wären also die,,eigentlichen" Implikate des Gewollten mit- gewollt, und wie es scheint, nur sie. Allein, wie soll man im Falle des Wollens die Grenze zwischen,,eigentlichen" und ,,uneigentlichen" Implikaten ziehen? Was ich will, ist ja nicht schlechtweg Vertat- sächlichung einer Bestimmung B (x), sondern ihre Vertatsächlichung in bestimmten Fällen, etwa in diesem gegebenen Falle und dann unter allen den Bedingungen des Falles, die, soweit sie mir unbekannt sind, gewiß nicht in die Bestimmung B (x) eingehen, daher in dem gewollten Sachverhalt nicht ,,eigentlich" sondern nur material im- pliziert sind. Zwischen diesen Bedingungen und den in Erfassung des Falles klar erfaßten und in B (x) aufgenommenen aber liegen viele nur undeutlich oder,,halb" erfaßte, dem ausdrücklichen Er- fassen nahe liegende, aber doch von ihm nicht geradezu ergriffene. ,,Weil der Mann unvorsichtig mit dem Gewehr umging, mußte sein Freund sterben" — hier ist die Überzeugung von dem Bestehen einer eigentlichen Implikation ausgedrückt, aber sie besteht gewiß nicht zwischen den ausgesprochenen Bestimmungen,,x ist ein Mann und geht unvorsichtig mit einem Gewehr um" und,,y ist Freund des x und stirbt". Das ist auch nicht die Meinung, sondern offenbar, daß in dem Zutreffen der ersten Bestimmung in dem gegebenen Falle, d. h. in der ausgesprochenen Bestimmung zusammen mit gewissen anderen Bestimmungen dieses Falles ein eigentliches Implikans für das Zutreffen der zweiten vorliege. Aber wieviele von diesen mit- bedingenden Umständen sind, selbst vom Augenzeugen, klar erfaßt? -- Angenommen nun, der Mann wollte das Gewehr reinigen und erschoß seinen Freund. Die Bestimmungen, die er wollend erfaßte, impli- zieren nicht die Bestimmung, die sich in diesem Ausgang vertat- sächlicht, und daß er das Zutreffen jener gewollt hat, wird ihm auch nicht zur Last gelegt werden. Aber er wollte ihr Zutreffen unter den Umständen des Falles, die er freilich nicht vollständig kannte, für deren allzu unvollständige Beachtung er aber verantwortlich gemacht wird. Ich will, daß unter den bestehenden Bedingungen des Falles eine Bestimmung vertatsächlicht werde; ich will etwas, was ohne diese Bedingungen gewiß nicht sein wird, ja nicht sein kann, weil sie eben Tatsache sind. Wer aber A will, das ohne B nicht ist, will B mit. Und da diese Formel auf jede Tatsache B zutrifft, ist jede Tatsache also in allem Wollen mitgewollt. 4. Das explizite Wollen der Tatsachen. Die Tatsachen sind freilich nicht ganz in demselben Sinne mit- gewollt wie die,,eigentlichen" Implikate des gewollten Sachverhaltes. Diese können, wenn die Aufmerksamkeit auf sie gelenkt wird, auch