III. Das Wollen und die Tatsachen. § 8. Das Wollen der Tatsachen. 1. Das Wesentliche der befremdlichen Folgerungen. Durch gewisse Folgerungen aus unseren Grundgesetzen ist der Begriff des Sollens, mindestens seine Einheit, zweifelhaft geworden. Nun sollte ja dieser Begriff aus der Betrachtung des Wollens gewonnen sein, als der Begriff jenes Gegenständlichen, das den Sinn des Wollens ausmacht. So mag er auch geprüft werden, indem wir untersuchen, ob jene befremdlichen Folgerungen tatsächlich aus dem hervorgehen, was eine Wesensbetrachtung des Wollens uns als seinen Sinn er- kennen läßt. Der Gedankengang, der zu jenen Folgerungen führte, kann - als Willensbetrachtung gefaßt in seinen wesentlichen Schritten so zusammengefaßt werden: - (1) Das Wollen geht auf bestimmte Sachverhalte. (2) Es liegt im Sinn des Wollens, daß die Implikate des gewollten Sachverhaltes mitgewollt sind. (3) Die Tatsachen sind Implikate jedes Sachverhaltes; die Tat- sachen sind also überall mitgewollt. (4) Der Sinn des Wollens ist, daß ein Sachverhalt sein soll. So ergibt sich aus dem letzten Satze: Wenn etwas sein soll, so sollen die Tatsachen sein. (5) Es gibt ein berechtigtes Wollen; es gibt irgend einen Sach- verhalt, der tatsächlich sein soll. Daraus und aus (4) folgt: (6) Die Tatsachen (zum mindesten) sollen sein. (7) Berechtigtes Wollen ist widerspruchsfrei. (8) Eine Untatsache impliziert jeden beliebigen Sachverhalt, auch ihre eigene Negation. (9) Das Wollen einer Untatsache ist also nicht widerspruchs- frei: Untatsachen sollen nicht sein. Im Bereich des Wollens liegen nur Tatsachen und Untatsachen nach (1) -: (10) Also sollen nur die Tatsachen sein. Als Zusammenfassung von (6) und (10) ergab sich endlich: (11) Was sein soll, ist das und nur das, was tatsächlich ist. Was hier an unabhängigen Voraussetzungen vor- kommt, ist von verschiedener Art. Es treten auf: Behauptungen über das Wesen des Wollens, u. zw. in (1), (2), (4), (5), (7), darunter insbesondere solche über das Sollen als 3*