34 Aus ihm folgt zunächst, daß U auch nicht A, das Untatsächliche, fordert. Die Annahme UfA würde nämlich, zusammen mit Aɔ î, ergeben (U f A) (A ɔ î) ɔ (U ƒ Ñ), also, da die zweite Voraussetzung erfüllt ist, (Uf A) ɔ (U ƒ î). Da nun Uƒî, nach V, falsch ist, folgt U / A. 32. Daraus folgt wieder, mit Anwendung des kontraponierten Satzes 25., 33. U ɔ' A. Das unbedingt Geforderte impliziert nicht Untat- sächliches das Sollen ist den Tatsachen nicht entgegen. Was sein soll, ist also nicht Untatsache. Daraus ergibt sich, da im Gebiete der bestimmten Sachverhalte und auf solche geht ja das Wollen neben Tatsachen und Untatsachen ein Drittes nicht vorkommt: Was sein soll, ist Tatsache. - ――― ―― Diese befremdliche Folge liefert zusammen mit dem umgekehrten Satze 22., wonach, was Tatsache ist, sein soll, die Äquivalenz von tatsächlich Gefordertem und Tatsächlichem: 34. U=V, daher auch Äquivalenz von Sollenswidrigem und Untat- sächlichem: 35. n = ^.