18 in dem und dem Falle mich so und so verhalten. So hat er die verschiedenen bedingten „ich soll" von ihren Bedingungen befreit und sie, als ein unbedingtes, einem Sachverhalt, der die Gestalt eines Bedingungszusammenhanges (einer Implikation) hat, vorangestellt. Da der Grundsatz III gestattet, eine Forderung von ihren Be- dingungen loszulösen, das Sollen einerseits und den sollensfreien Sachverhalt andererseits (der gefordert ist) auszusondern, mag er Grundsatz der Aussonderung heißen. In den ersten drei Grundsätzen ist nur festgestellt, was im Sinne jedes Forderns liegt, ein Unterschied der Berechtigung ist noch nicht eingeführt. Was diese Sätze aussagen, ist von der Form: wenn das sein soll, so soll auch jenes sein; aber keiner von ihnen behauptet, daß irgend etwas tatsächlich sein soll. Daran hängt aber alle Be- rechtigung. Ein Fordern auch im subjektiven Sinne des Wortes { das berechtigt ist, ist offenbar selbst irgendwie fordernsgemäß, einem Sollen entsprechend; so kann es nur tatsächlich berechtigt sein, wenn dieses Sollen tatsächlich besteht. Ohne tatsächliches Sollen keine tatsächliche Berechtigung. Jedes „Berechtigungsgefühl", jedes rein psychische Merkmal berechtigten Wollens, dem nicht ein solches Gegenständliches, im tatsächlichen objektiven Sollen, gegenübersteht, ist ein Berechtigungsanspruch ohne Berechtigung. Die Theorie hat also die Feststellung zu machen: Es gibt (mindestens) einen Sachverhalt, der tatsächlich sein soll. Wir schreiben dafür: Grundsatz IV (HU)! U, zu lesen: „Es gibt (einen Sachverhalt) U, von dem gilt: U soll sein". U heiße das unbedingt Geforderte, ! U die unbedingte Forderung und der Grundsatz der Tatsächlichkeit des Sollens kann demgemäß auch Grundsatz der unbedingten Forderung heißen. Wie die Logik widerspruchsvolle Urteile, so darf die Deontik widerspruchsvolle und darum unvernünftige Forderungen von ihrer Betrachtung nicht ausschließen; denn beide gibt es. Aber die Theorie muß feststellen, daß einem widersprechenden Urteil kein tatsächlicher Sachverhalt und einer widersprechenden Forderung kein tatsächlich bestehendes Sollen entspricht. Dieses leisten wir durch einen Satz, der sagt, daß das, was unbedingt sein soll unser U nicht seine Negation fordert. Dieses Negat von U wäre nach der Uebereinkunft in § 1, 2 zu bezeichnen mit non-U ― - ―