17 falls man vernünftig will; denn hielte man an beiden wollend fest, so wäre auch das Zusammenbestehen gewollt. Die Forderungen, die sich an eine Voraussetzung knüpfen, schließen sich also zu einer Forderung zusammengesetzten Inhaltes zusammen, können durch eine solche ersetzt werden: sie bilden alle eine einzige Forderung. Das gilt von den Akten des Forderns, ihrem Sinne nach, daher auch von den Forderungen im objektiven Sinne, den Sollungen. Wir formulieren den Satz als zweites unserer Grundgesetze des Sollens. oder Grundsatz II (MA). (MB) ɔ (M f AB) (Mɔ !A). (Mɔ ! B) ɔ (M ɔ ![AB]). Der Satz mag Grundsatz der Zusammensetzung oder der Vereinigung heißen. oder Die ersten zwei Grundsätze betreffen bedingte Forderungen, wie sie uns in Verfügungen und Anordnungen allgemeiner Art, in Staats- gesetzen häufig begegnen. Das Sollen ist hier an eine Voraussetzung geknüpft, die nicht immer eine notwendige, immer aber, dem strengen Sinne nach, d. h. wenn die Verfügung genau gemeint ist, eine hin- reichende Bedingung für sein Eintreten aufstellt. Es ist nun zu be- merken und ist für die Ableitung gewisser Folgesätze formal wichtig, daß jede bedingte Forderung durch eine gleichwertige unbedingte sich ersetzen läßt. Ein Gesetz z. B., das festsetzt, wer m Kronen Ein- kommen hat, solle n Kronen Einkommensteuer zahlen, stellt die Forderung auf, es solle künftig die Implikationsbeziehung gleich- sam wie ein Naturgesetz bestehen: wenn jemand im Staate soviel Einkommen hat, so zahlt er davon soviel Steuer. Die bedingte Forderung, wenn A (ist), so soll B sein" ist äquivalent der unbedingten es soll zutreffen: wenn A (ist), so (ist) B". Das besagt unser 9 - Grundsatz III (A ƒ B) = !(A ɔ B) (Ao !B) !(A ɔ B). = · - Diese Umformung ist nicht nur von theoretischer Bedeutung. Jemand mag eine Reihe von Weisungen, vielleicht in größeren zeit- lichen Abständen, erhalten haben, die einander ergänzen und be- schränken, so wird er, sich seine Pflicht klar zu machen, sich fragen: was soll ich nun eigentlich? Die Antwort wird die Form haben: 2