14 erkennbare Implikation zwischen den beiden Bestimmungen besteht. Weiß freilich der Urteilende um diese Implikationsbeziehung, so wird man den Fehler anders beurteilen, als wenn er sie nicht kennt: im ersten Falle deckt er einen logischen Defekt, zum mindesten Gedankenlosigkeit oder Flüchtigkeit des Denkens auf, im zweiten bloß einen Mangel an Erfahrungserkenntnis, an Beobachtung, der wieder umso leichter wiegt, je schwerer die Erfahrung zu machen war, auf alle Fälle aber ein Fehler bleibt. Der Tatbestand, der dem allen zu Grunde liegt, läßt sich so fassen: Wer einen Sachverhalt urteilt, hat damit, „implicite", wie man sagt, jedes Implikat dieses Sachver- haltes mitgeurteilt. Darum wird er sich folgerichtig nur verhalten, wenn er jedem dieser Implikate gegenüber sich gegebenen Falles so verhält, als habe er es selbst geurteilt, ja, als urteile er es. So- liegt die Folgerichtigkeit einer Folge von Gedanken darin, daß die späteren das aktuell erfassen, oder doch dagegen nicht verstoßen, was in den früheren, ihrem Sinn und Wesen nach, implicite erfaßt, bloß mitgemeint, wenn auch nicht gedacht war. Und daß Folgerichtigkeit vom Urteil zu verlangen ist, d. h., daß sie zu seiner Richtigkeit gehört, hat seinen Grund eben in der Tatsache, daß das Urteilen eines Sachverhaltes ein Verhalten zu diesem Sachverhalte ist, solcher Art, daß es auf alle seine Implikate geht. Ganz ähnlich ist es mit der Folgerichtigkeit des Wollens. Wenn jemand eine Bestimmung A (x) in einem bestimmten Falle vertat- sächlicht sehen will und nun auf eine Folgebestimmung B (x) auf- merksam gemacht wird, mit der Frage, ob er ihr Zutreffen in dem- selben Falle auch will, so wird er folgerichtig bejahen müssen oder sein ursprüngliches Wollen aufgeben, genau wie im Falle des Urteils. Ein Verstoß dagegen wird aber erst, wenn das intellektuelle Verhalten in Ordnung, das Urteil den vorliegenden Implikationsbeziehungen gemäß ist, eigentlich und rein dem Wollen angerechnet und es ist nicht recht zu entscheiden, ob dabei eine Abstufung nach demselben oder nach anderem Gesichtspunkte stattfindet wie beim Urteil - immer vorausgesetzt, daß echte Implikation vorliegt, eigentlich, daß sie mit Gewißheit geglaubt ist, daß also der Wollende gewiß sei und nicht bloß mehr oder weniger stark vermute, daß A (x) das B (x) mit sich führt. Daß solche Folgerichtigkeit zur Richtigkeit des Wollens gehört, hat seinen Grund wieder darin, daß das Wollen auf die Implikate des Gewollten geht, daß mit einem Sachverhalte alle Sachverhalte, die er impliziert, eben mitgewollt sind. Das liegt im Sinn und Wesen des Wollens, des vernünftigen wie des unvernünftigen des richtigen wie des unrichtigen. Aber das eine bleibt in weiterer! Akten jenem ersten Sinne gemäß, das andere nicht. Es ist beachtens wert, wie die Untersuchung der Richtigkeit auf dem Willens- wie auf dem Urteilsgebiete sogleich auf Mehrheiten von Akten führt, ayaf Zusammenhänge, in denen sie sich bekundet. Der eigentümliche Charakter des Durchgreifens auf die Implikate