2 es ist klar, daß es auch hier Wesensgesetze der Richtigkeit gibt: Gesetze richtigen Wollens, die ihren Grund im Wesen des Wollens als. dieser bestimmten Art des Verhaltens zu Gegenständen haben. Und es ist klar, daß diese Wesensgesetze richtigen Wollens objektiv und rational sind in demselben Sinne und aus demselben Grunde wie die dgischen, und daß sie von allen empirischen, nur näherungs- weise geltenden Gesetzmäßigkeiten willenspsychologischer Art scharf zu unterscheiden sind. Schwerlich wird jemand im Ernste und mit einiger Klarheit daran denken, die Gesetze der Logik durch Beob- achtungen darüber, wie unter den und jenen Bedingungen wirklich gedacht wird, zu ersetzen so wichtig und aufschlußreich solche Untersuchungen auf ihrer Seite und gerade auch für den Logiker sein mögen. Aber über den Sinn der Ethik besteht noch lange nicht ähnliche Klarheit und Einhelligkeit. Es ist nicht das Schlimmste, daß darüber Streit herrscht, ob die Ethik rationale Gesetze des richtigen Wollens oder empirische Feststellungen über das richtige oder wohl nur das für richtig gehaltene Wollen zu ermitteln habe, oder etwa beides nebeneinander. Aber die rationalen Gesetze des Wollens all- gemein zu entwickeln, ist überhaupt kaum jemals mit genügend klarer und schlichter Absicht unternommen, noch weniger mit brauchbarem Erfolg durchgeführt worden. Diese Aufgabe wird hier in Angriff genommen. Der Logik des Denkens soll etwas an die Seite gestellt werden, das eine Logik des Willens heißen kann; aber da es sich nicht um ein Teilgebiet der Logik wie z. B. die Logik des Begriffes, die Logik des Urteils handelt, sondern um die Wesensgesetze eines Verhaltens zu Gegenständen, das kein Denken ist, mag dieses Gegenstück der Logik besser einen selbständigen Namen, etwa den der Deontik haben. In welcher Beziehung Deontik zur Ethik steht, wird sich später leichter beurteilen lassen. Um die Wesensgesetze des Urteils und die des Wollens zu erkennen, muß man zunächst die Gegenstände betrachten, denen diese Verhaltungen sich zuwenden. Man kann natürlich über be- liebige Gegenstände urteilen, aber das Gegenständliche, das durch ein Urteil zunächst und im eigentlichen Sinne erfaßt wird, das, was (über irgend einen Gegenstand) geurteilt wird, hat ziemlich einförmige Beschaffenheit: wir urteilen, daß etwas ist oder nicht ist, daß etwas so ist oder nicht so ist, oder etwas, was im wesent- lichen auf eine dieser Hauptformen gebracht werden kann. Was wir also urteilend erfassen, ist ein Sein oder Nichtsein, Sosein oder Nichtsosein, von irgend etwas, kurz gesagt: ein Sachver- halt.¹ Sachverhalte sind es aber auch, auf die das Wollen sich - - 1 Als Sachverhalt ist hier das bezeichnet. was Meinong unter dem Namen des Objektivs zuerst in seiner gegenständlichen Natur erkannt und ausdrücklicher Betrachtung unterzogen hat. Vgl. insbes. dieses Autors Buch Ueber Annahmen, 1. Aufl. Leipzig 1902, 2. Auf 1910, dann meine Arbeiten: Gegenstandstheoretische Grundlagen der Logik und Logistik, Leipzig 1912,